Steuerliche Forschungszulage: Wichtigste Änderungen ab 2026

Ab 2026 treten umfangreiche Verbesserungen der steuerlichen Forschungszulage in Kraft. Diese gehen auf das Wachstumschancengesetz (beschlossen am 22. März 2024) sowie ein steuerliches Investitionsprogramm 2025 („Wachstumsbooster“) zurück. 

Dadurch werden Förderhöchstbeträge erhöht und förderfähige Kosten ausgeweitet, insbesondere zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). 

Die wichtigsten Neuerungen ab 2026 im Überblick:

  • Erhöhte Förderobergrenze: Die maximal berücksichtigungsfähigen FuE-Aufwendungen werden für Ausgaben, die ab 1. Januar 2026 entstehen, auf 12 Mio. € pro Jahr angehoben (zuvor 10 Mio. €). Bei einem Fördersatz von 25 % entspricht dies einer maximalen jährlichen Forschungszulage von 3 Mio. €.
  • Höherer Fördersatz für KMU: Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich 10 Prozentpunkte mehr Förderung erhalten und damit 35 % der Bemessungsgrundlage geltend machen (statt 25 %). Damit erhöht sich die maximale Zulage für KMU auf bis zu 4,2 Mio. € pro Jahr.
  • Neue Gemeinkosten-Pauschale: Für FuE-Vorhaben, die ab 2026 beginnen, können erstmals pauschal 20 % Gemein- und Betriebskosten zusätzlich zu den direkten FuE-Personalkosten und Auftragskosten angerechnet werden. Dadurch fließen z. B. interne Projektsteuerungs- und Sachkosten einfacher in die Förderung ein, was insbesondere KMU die Antragstellung erleichtert.
  • Abschreibungen als förderfähig: Abnutzbare Anlagegüter (z. B. Laborausrüstung oder Maschinen), die für ein FuE-Projekt benötigt und ausschließlich im Projekt eingesetzt werden, können nun anteilig über die Abschreibung als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft und das FuE-Vorhaben nach diesem Datum gestartet wurde.
  • Erhöhter Eigenleistungs-Stundensatz: Der Pauschalsatz für FuE-Arbeitszeit von Einzelunternehmern oder Mitunternehmern steigt zum 1. Januar 2026 auf 100 € pro Stunde (bisher 70 €, ursprünglich 40 €). Unverändert gilt, dass maximal 40 Stunden pro Woche und Person als förderfähige Eigenleistung anerkannt werden.
  • Mehr Auftragsforschung anrechenbar: Aufwendungen für beauftragte FuE-Arbeiten (Auftragsforschung) werden stärker berücksichtigt. Für Projekte, die nach dem 27. März 2024 starten, können nun 70 % der externen FuE-Kosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (vorher 60 %).

Diese gesetzlichen Anpassungen ab 2026 – insbesondere die deutlich erhöhte Förderobergrenze und die neuen Begünstigungen für KMU – machen die steuerliche Forschungszulage attraktiver und sollen zusätzliche Forschungsinvestitionen in Deutschland anreizen. Wichtig dabei: Unternehmen können die Forschungszulage weiterhin mit anderen Förderprogrammen kombinieren, solange nicht dieselben Kosten doppelt gefördert werden.
 

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Ansprechpartner

Dr. Thomas Ley

InnoZent OWL e.V.
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