Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss (06.06.25) erhält das Forschungszulagengesetz (FZulG) eine entscheidende Neuerung: Ab dem 1. Januar 2026 können für neue FuE-Vorhaben pauschal 20 % Gemein- und Betriebskosten zusätzlich zu den förderfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 3 Abs. 3b FZulG neu). Diese Änderung zielt darauf ab, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zur steuerlichen Forschungsförderung zu erleichtern. Diese Regelung gilt für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Rückwirkend bis 2021 gilt somit die bisherige Regelung.
Gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die häufig keine komplexe Kostenstellenrechnung nutzen, ist das ein echter Fortschritt. Die pauschale Berücksichtigung vereinfacht die Antragstellung, reduziert den Nachweisaufwand und schafft realitätsnähere Förderbedingungen – etwa durch die Einbeziehung interner Projektsteuerung oder Materialkosten.
Zusätzlich sieht das Wachstumschancengesetz eine Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage auf 12 Millionen Euro vor. Dies ermöglicht eine höhere steuerliche Entlastung für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren.
Diese Änderungen sind Teil einer umfassenderen Reform des Forschungszulagengesetzes, die darauf abzielt, die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland zu stärken und insbesondere KMU den Zugang zu erleichtern.