Steuerliche Forschungsförderung
Ein TOP-Förderinstrument | Gilt für eine Vielzahl von Forschungsaktivitäten, ist für alle Unternehmensgrößen anwendbar und einfach in der Antragstellung!
Wenn Sie für Ihre FuE-Aktivitäten bestimmte Kriterien (neuartig, schöpferisch, systematisch, ungewiss, übertragbar und / oder reproduzierbar) für abgegrenzte Vorhaben beschreiben können, Sie diese FuE-Aktivitäten selbst durchführen oder als Forschungsaufträge an Forschungseinrichtungen und Hochschulen vergeben, dann können Sie einen Teil Ihrer Personalaufwendungen und Auftragskosten als Forschungsaufwand geltend machen und mit Ihrer Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer verrechnen lassen.
Wir unterstützen Sie gerne und unverbindlich bei Fragen, welche Art von FuE-Aktivitäten unter die steuerliche Forschungsförderung fallen und wie das Antragsprozedere aussieht.
Ziel der steuerlichen Forschungsförderung
Die steuerliche Forschungsförderung und das dazugehörige Forschungszulagengesetz sind ab 01.01.2020 in Kraft getreten. Das Ziel ist es, dass Unternehmen, Forschungskooperationen und auch Forschungseinrichtungen eine von einer individuellen Projektförderung unabhängige Möglichkeit haben, ihre Aufwendungen für Forschung und Entwicklung steuerlich geltend zu machen.

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Wer wird gefördert?
Alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größenordnung können die steuerliche Forschungsförderung nutzen. Forschungseinrichtungen profitieren indirekt über die Förderung von Forschungsaufträgen.
(Siehe auch: https://forschungszulagenrechner.de)
Was wird gefördert?
Förderfähig sind die im Rahmen von FuE-Projekten (Einzel- oder Kooperationsprojekte) anfallenden Lohnkosten und auch Aufwendungen für erteilte Forschungsaufträge. Es werden nur FuE-Projekte gefördert, die nach dem 01.01.2020 begonnen wurden. Die förderfähigen Aufwendungen müssen im Rahmen von Grundlagenforschung, angewandter/industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung anfallen und entsprechend dokumentiert werden (siehe unten).
In der Produktentwicklung ist lediglich die „Experimentelle Entwicklung“ förderfähig. Also systematische, auf vorhandenen Kenntnissen aus Forschung und praktischer Erfahrung aufbauende und ihrerseits zusätzliches Wissen erzeugende Arbeiten, die auf die Herstellung neuer Produkte oder Verfahren abzielen. Darunter fallen Entwurf, Konstruktion und Erprobung von Prototypen, solange die oben genannten Kriterien (neuartig, schöpferisch, systematisch, ungewiss, übertragbar und / oder reproduzierbar) erfüllt sind. Reine Weiterentwicklungen und Optimierungen sind ebenso nicht förderfähig wie bereits anderweitig staatlich geförderte Projektaufwendungen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beträgt 25 Prozent von maximal vier Millionen Euro der förderfähigen Aufwendungen pro Jahr, und damit maximal 1 Mio Euro, die mit der Körperschafts- oder Einkommenssteuer durch das Finanzamt verrechnet wird. (Vor dem Hintergrund der Corona-Krise wurde die Bemessungsgrundlage zum 1. Juli 2020 befristet bis 30. Juni 2026 von zwei auf vier Millionen Euro verdoppelt; siehe auch: https://forschungszulagenrechner.de)
Wie erhalte ich die Förderung?
Die inhaltliche Antragsstellung können Sie bereits vor, während oder nach Abschluss des Projekts vornehmen. Mit Ihrem positiven Bescheid können Sie dann nach Ablauf eines Geschäftsjahres auf Basis der angefallenen und dokumentierten förderfähigen Aufwendungen die Zulage beantragen. Dies kann auch bis zu 4 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
Wo und wann kann ein Antrag gestellt werden?
Das Antragsverfahren für die Gewährleistung der Forschungszulage ist zweistufig. Es unterteilt sich in die Beantragung der FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und den sich anschließenden Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten www.bescheinigung-forschungszulage.de/faq