Fördermittelberatung

SFZ – Steuerliche Forschungszulage

Gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung bei eigenbetrieblichen Forschungsaktivitäten sowie Auftragsforschung

Sie können für Ihre FuE-Aktivitäten bestimmte Kriterien (Neuartigkeit, Risiko/Unwägbarkeit, Planmäßigkeit) für abgegrenzte Vorhaben beschreiben? Dann können Sie einen Teil Ihrer Personalaufwendungen und Auftragskosten als Forschungsaufwand geltend machen und mit Ihrer Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer verrechnen lassen. Die Unternehmensgröße und der Wirtschaftszweig sind dabei unerheblich.

Wir unterstützen Sie gerne und unverbindlich bei Fragen, welche Art von FuE-Aktivitäten unter die steuerliche Forschungsförderung fallen und wie das Antragsprozedere aussieht.

Niedrigschwellig und unkompliziert

Im Vergleich zu klassischen Förderprogrammen lässt sich die Forschungszulage einfach beantragen und abrechnen. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage, unabhängige Institutionen wie z.B. die Kammern und individuelle Berater:innen wie InnoZent OWl können Sie dabei passgenau unterstützen.
 

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Kurz & knapp

Alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größenordnung können die steuerliche Forschungsförderung nutzen. Bei der Verrechnung mit z.B. der Körperschaftssteuer erfolgt bei Bedarf eine Auszahlung. Forschungseinrichtungen profitieren indirekt über die Förderung von Forschungsaufträgen.

Förderfähig sind die im Rahmen von FuE-Projekten (die nach dem 01.01.2020 begonnen wurden) anfallenden Lohnkosten und auch Aufwendungen für erteilte Forschungsaufträge. Ab 2024 können auch Anschaffungs- und Herstellungskosten von projektbezogenem Anlagevermögen angesetzt werden.
Unter die Forschungszulage fallen beispielsweise Entwurf, Konstruktion und Erprobung von Prototypen, solange die oben genannten Kriterien (Neuartigkeit, Risiko/Unwägbarkeit, Planmäßigkeit) erfüllt sind. Reine Weiterentwicklungen und Optimierungen sind ebenso nicht förderfähig wie bereits anderweitig staatlich geförderte Projektaufwendungen.

Abhängig vom Zeitraum, in dem die Kosten angefallen sind, gelten verschiedene Obergrenzen. Für Projekte ab 2024 darf bis zu 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen angesetzt werden. Die Erstattung beträgt 25 %, für KMU gilt allerdings ab 2024 ein Satz in Höhe von 35 %. Auftragsforschung fließt in diese Rechnung nur anteilig ein.

Die inhaltliche Antragsstellung können Sie bereits vor, während oder nach Abschluss des Projekts vornehmen. Mit Ihrem positiven Bescheid können Sie dann nach Ablauf eines Geschäftsjahres auf Basis der angefallenen und dokumentierten förderfähigen Aufwendungen die Zulage beantragen. Dies kann auch bis zu 4 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten www.bescheinigung-forschungszulage.de/faq

Ansprechpartner

Sabine Zenin

Fördermittelberatung

Telefon: +49 5251 2055 - 917

E-Mail

 

Michael Kemkes

Fördermittelberatung
Geschäftsführer

Telefon: +49 5251 2055 - 911
Mobil: +49 172 930 2731

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